Anpassungsprüfung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein zentrales Standbein der Altersvorsorge vieler Beschäftigter in Deutschland. Doch damit die zugesagten Renten auch im Alter ihren Wert behalten, sieht der Gesetzgeber die sogenannte Anpassungsprüfung vor. Diese soll sicherstellen, dass Rentenleistungen mit der Kaufkraft Schritt halten – ein sensibles Thema für Unternehmen und Rentner gleichermaßen.

Was genau ist die Anpassungsprüfung? Wer ist verantwortlich? Und welche rechtlichen und praktischen Folgen hat sie?

In diesem Artikel erfährst du alles über die Anpassungsprüfung in der bAV, ihre Bedeutung, gesetzliche Grundlage, Berechnung und Handlungspflichten.


Was ist eine Anpassungsprüfung?

Die Anpassungsprüfung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Arbeitgebers, regelmäßig zu prüfen, ob und inwieweit die laufenden Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung anzupassen (zu erhöhen) sind.

📘 Gesetzliche Grundlage:

  • § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

💡 Tipp: Die Anpassungsprüfung soll den Inflationsschutz und Werterhalt von Betriebsrenten gewährleisten – sie ist keine freiwillige Leistung!


Wann muss die Anpassungsprüfung erfolgen?

📌 Regelfrist: ✔ Alle drei Jahre nach Rentenbeginn

📘 Fristbeginn:

  • Ab Beginn der Rentenzahlung
  • Danach jeweils alle drei Jahre

💡 Tipp: Verpasst der Arbeitgeber die Prüfung, kann der Rentner rückwirkende Anpassung verlangen – mit Zinsanspruch.


Was wird bei der Anpassungsprüfung berücksichtigt?

Die Prüfung orientiert sich an:

Inflationsrate (Preissteigerung) – typischerweise Verbraucherpreisindex
wirtschaftlicher Lage des Unternehmens – Rentenanpassung darf nicht zu unzumutbarer Belastung führen
Entwicklung vergleichbarer Einkommen

📘 Der Arbeitgeber kann entscheiden:

  • Anpassung um die volle Inflation
  • Teilweise Anpassung
  • Keine Anpassung – aber nur bei Nachweis wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

💡 Tipp: Unternehmen sollten dokumentieren, wie sie zur Entscheidung gelangt sind – das schützt vor Klagen.


Ausnahmen von der Anpassungsprüfungspflicht

📘 Keine Anpassungsprüfung erforderlich bei:

Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen, wenn die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % steigen (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG)

Tarifvertragliche oder einzelvertragliche Regelungen, die eine automatische Anpassung enthalten

✅ Bei bestimmten kleinen Versorgungsanwärtern oder rein beitragsorientierten Zusagen

💡 Tipp: Auch bei automatischer Anpassung muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.


Haftung und Risiken bei unterlassener Anpassungsprüfung

❌ Versäumt ein Arbeitgeber die Prüfung, drohen Nachzahlungen plus Zinsen
❌ Rentner können auf gerichtlichem Weg eine Nachprüfung und Anpassung verlangen
❌ Risiko für Geschäftsführer: persönliche Haftung bei Pflichtverletzung

💡 Tipp: Unternehmen sollten die Prüfung verbindlich in HR- und Compliance-Prozesse integrieren.


Berechnung und praktische Umsetzung

📘 Orientierung an:

  • Verbraucherpreisindex (Destatis)
  • Eigenem betriebswirtschaftlichen Spielraum
  • Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

✔ Beispiel:
→ Rentenzahlung seit 2020: 1.000 €
→ Preissteigerung von 10 %
→ Prüfung 2023: 1.100 € wäre Inflationsausgleich

💡 Tipp: Eine Teilanpassung ist zulässig, sofern sie nachvollziehbar begründet wird.


Dokumentations- und Informationspflichten

✔ Ergebnisse der Prüfung sollten schriftlich dokumentiert und archiviert werden
✔ Rentner müssen über das Ergebnis informiert werden
✔ Bei Ablehnung: Begründung erforderlich

💡 Tipp: Transparenz schützt vor rechtlichen Auseinandersetzungen – insbesondere bei betriebsbedingtem Verzicht auf Anpassung.


Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Was ist die Anpassungsprüfung bei Betriebsrenten?
→ Eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Arbeitgebers, alle drei Jahre zu prüfen, ob die laufenden Rentenleistungen erhöht werden müssen.

Wie oft muss die Anpassungsprüfung erfolgen?
→ Alle drei Jahre nach Rentenbeginn, regelmäßig fortlaufend.

Wer ist für die Anpassungsprüfung verantwortlich?
→ Immer der ehemalige Arbeitgeber – auch bei ausgelagerten Versorgungszusagen.

Was passiert, wenn die Anpassung ausbleibt?
→ Rentner können rückwirkend Anpassung und Zinsen verlangen – der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Unzumutbarkeit.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht?
→ Ja – z. B. bei Direktversicherungen mit garantierter jährlicher Erhöhung um 1 % oder bei tariflichen Regelungen.


Fazit

Die Anpassungsprüfung ist ein zentrales Instrument für den Erhalt der Kaufkraft von Betriebsrenten. Sie schützt Rentner vor schleichender Entwertung ihrer Versorgungsansprüche – und verpflichtet Arbeitgeber zu Sorgfalt, Transparenz und wirtschaftlicher Verantwortung.

Für Unternehmen bedeutet das: Fristen einhalten, transparent prüfen und fundiert dokumentieren – für stabile Altersversorgung und nachhaltiges Vertrauen.